Tennisordnung

Tennisordnung
§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Die Abteilung führt den Namen
TENNISABTEILUNG ECKERSDORF RMC/TSV
Sitz der Abteilung ist Eckersdorf.

Der Zweck der Abteilung ist die Pflege des Tennissports, wobei die Förderung der Jugend im Vordergrund steht. Die Abteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1963.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Abteilung. Auch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr.
§3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht jedermann offen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahmekapazität ist begrenzt. Interessenten werden in eine Warteliste eingetragen und werden in numerischer Reihenfolge berücksichtigt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich über den Vorstand zu stellen.
§4 Arten der Mitglieder
Die Abteilung besteht aus
    Ehrenmitgliedern,
  • aktiven Mitgliedern,
  • fördernden Mitgliedern und
  • Jugendlichen Mitgliedern.
§5 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung solche Personen benannt werden, die sich besondere Verdienste um die Abteilung oder um den Tennissport erworben haben. Ehrenmitglieder der Abteilung ernennt der Vorstand.
§6 Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind alle diejenigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§7 Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind solche, die den Tennissport nicht aktiv betreiben, die jedoch durch regelmäßige Beiträge die Abteilung in der Erreichung ihrer Ziele fördern und die Verbindung mit ihr aufrecht erhalten wollen.
§8 Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Soweit sie jedoch über 14 Jahre alt sind, können sie Mitgliederversammlungen besuchen, Anträge stellen und an der Erörterung teilnehmen.
§9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen der Abteilung schonend zu behandeln, die Zwecke der Abteilung nach Kräften zu fördern, die Ordnung der Abteilung zu beachten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen.
§10 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
§11 Austritt
Der Austritt aus der Abteilung kann nur durch schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Frist an den Vorstand erfolgen, und zwar nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Vor dem Austritt sind sämtliche Verpflichtungen gegenüber der Abteilung zu erfüllen.
§12 Ausschluß
Ein Mitglied, das in schwerwiegender Weise gegen das Ansehen oder die Belange der Abteilung, ihrer Ordnung oder ihrer Beschlüsse verstößt, kann durch den Vorstand auf Dauer oder befristet ausgeschlossen werden.
Die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung ist zulässig. Der Ausschluß ist ebenfalls möglich bei Nichtentrichten des Spielgeldes bis Ende Mai der jeweiligen Saison und der Arbeitspauschale bis Ende Februar der folgenden Saison. Rechtsmittel sind ausgeschlossen.
§13 Folgen von Austritt oder Ausschluß
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an der Abteilung. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
§14 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
Zur Erfüllung der Aufgaben der Abteilung werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt, die Fälligkeit bestimmt der Vorstand. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
§15 Organe der Abteilung
Organe der Abteilung sind:
  • 1. die Mitgliederversammlung
  • 2. der Vorstand.
§16 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jahrlich, und zwar vor dem 31. Dezember statt. Sie ist von dem Abteilungsleiter oder dem stellvertretenden Abteilungsleiter einzuberufen. Alle stimmberechtigten Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Tagesordnung muß mindestens die Beratung und Beschlußfassung über folgende Gegenstände enthalten:
  • 1. Jahresbericht
  • 2. Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
  • 3. Entlastung des Vorstandes und
  • 4. Neuwahlen, soweit diese anstehen.
Der Verlauf jeder Versammlung ist schriftlich niederzulegen.
§17 Anträge
Jedes Mitglied ist berechtigt, spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Abteilungsleiter schriftliche Anträge zur Beratung und Abstimmung zu stellen.
§18 Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden bei der Mehrheit der Abstimmenden nicht mitgezählt. Die Abstimmung ist mündlich, auf Verlangen eines Mitgliedes geheim. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
§19 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände. Sie ist ferner zuständig für:
  • die Wahl der Abteilungsorgane,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts,
  • die Entgegennahme des Kassenberichts,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Beschlußfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie
  • über die Erhebung von Aufnahmebeiträgen und etwaiger Umlagen.
Über nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge kann nur nach Genehmigung eines Dringlichkeitsantrages entschieden werden, der einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf.
§20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
  • 1. auf Beschluß des Vorstandes
  • 2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 2/3 stimmberechtigter Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Beratungsgegenstände; der Antrag ist zu begründen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb zwei Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand einzuberufen.
§21 Geschäftsgang
Der Abteilungsleiter kann immer das Wort ergreifen. Er hat den Mitgliedern in der Reihenfolge das Wort zu erteilen, in der sie sich gemeldet haben.

Antragsteller und Berichterstatter erhalten als erster und letzter das Wort.

Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Auf Antrag kann auch auf Zuruf gewählt werden, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und sich kein Widerspruch gegen die offene Abstimmung erhebt.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den bei den Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

§22 Abteilungsvoratand
Der Abteilungsvorstand besteht aus:
  • dem Abteilungsleiter,
  • dem Schriftführer,
  • dem Kassier,
  • dem Sportwart,
  • dem Jugendwart,
  • und deren Stellvertreter,
  • dem Platzwart,
  • dem Zeugwart,
  • dem Vergnügungswart,
  • dem Pressewart,
  • dem Vereinsvorsitzenden RMC
  • dem Vereinsvorsitzenden TSV
  • bzw. deren Stellvertreter.
§23 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tag der Wahl an gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Gewählten bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort eine Neuwahl in der darauf folgenden Mitgliederversammlung stattzufinden. Eine Amtsenthebung ist durch einstimmigen Beschluß aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.
§24 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Leitung und Verwaltung der Abteilung und ist berechtigt, Platz-, Spiel- und Ranglistenordnungen aufzustellen und die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig zu führen. Der Abteilungsleiter ist berechtigt, notwendige Ausgaben bis zu einem Betrag von EUR 511.29 jährlich nach eigenem Ermessen zu tätigen.
§25 Sitzungen des Vorstandes
Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstandes müssen sie einberufen werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlußfähig. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen. Der Kassenberlcht muß vorher von zwei Rechnungsprüfern auf seine Richtigkeit hin überprüft und bestätigt worden sein.

Der Vorstand berät in nichtöffentlicher Sitzung. Über die Anwesenheit von anderen Mitgliedern, Gästen oder Sachreferenten entscheidet der Vorstand.

§26 Sitzungsleitung
Der Abteilungsleiter leitet die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlung. Er wird hierbei vom stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt.
§27 Schriftführer
Dem Schriftführer obliegen die schriftlichen Aufgaben, soweit sie nicht Kassenangelegenheiten sind. Er ist verantwortlich für die Sitzungsberichte des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Diese Berichte müssen die gefaßten Beschlüsse enthalten; sie sind vom Abteilungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
$28 Kassier
Der Kassier ist zuständig für die ordnungsgemäße Abwicklung der Kassengeschäfte, für die Buchführung und die Erstellung der Jahresrechnung.
§29 Sportwart
Der Sportwart betreut die Mannschaften, kümmert sich um das Training und die Durchführung der Meden- und Freundschaftsspiele. Er sorgt außerdem für einen reibungslosen Spielbetrieb auf der Vereinsanlage und die Einhaltung der Platz, Spiel- und Ranglistenordnungen.
§29a Sportwart - Breitensport
Der Sportwart - Breitensport ist für die Planung, Organisation und Betreuung aller Breitensport-Aktivitäten, sowie der damit verbundenen aktiven Mitgliederwerbung zuständig.
§30 Jugendwart
Der Jugendwart hat die wichtige Aufgabe, das Interesse der Jugendlichen am Tennissport zu wecken, ihre Ausbildung zu fördern, die Jugendmannschaften zu betreuen und ihre Belange im Verein zur Geltung zu bringen.
§31 Zeugwart. Platzwart
Der Zeugwart hat im Zusammenwirken mit dem Platzwart dafür zu sorgen, daß Anlagen und Geräte in einwandfreiem Zustand erhalten werden. Er hat Inventar- und Bedarfslisten aufzustellen.
§32 Vergnügungswart
Der Vergnügungswart übernimmt die Organisation von Veranstaltungen, die dem gemütlichen Beisammensein dienen.
§32a Pressewart
Der Pressewart übernimmt die Öffentlichkeitsarbeit der Abteilung (u.a. Newsletter, Veröffentlichungen im Gemeindeblatt, Social Media). Zur Information der Mitglieder bereitet er Anfang des Kalenderjahres einen Jahresplan vor, der nach Abstimmung mit der Vorstandschaft im Frühjahr veröffentlicht wird.
§33 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und bei Richtigkeit zu bestätigen. Über das Ergebnis ihrer gemeinsam vorzunehmenden Prüfung erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht.
§34 Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands
Scheidet ein Mitglied des Vorstands innerhalb seiner Amtszeit aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen. Bis dahin ernennt der Vorstand einen Stellvertreter.
§35 Ordnungsänderungen
Ordnungsänderungen, die auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen müssen, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§36 Auflösung des Vereins
Die Auflösung der Abteilung kann nur auf einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so muß eine weitere Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§37 Vermögensanfall
Wird die Abteilung aufgelöst, so fällt Ihr Vermögen, soweit es die eingezahlten Bareinlagen und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an beide Hauptvereine je zur Hälfte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§38 Einnahmen
Die Einnahmen sind ausschließlich zum Erhalt und zur Förderung der Tennisabteilung sowie zur Pacht, zum Kauf und zur Unterhaltung der Tennisanlage zu verwenden.

Überschüssige Einnahmen aus Spielgeldern, Aufnahmegebühren, Gästespielern und Spenden an die Abteilung dienen als Rücklage.